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Anlage 1.6.3 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.6.3 RVG – Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen

Nr.GebührentatbestandGebühr
Wahlverteidiger oder Verfahrensbevollmächtigtergerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
6300Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG44,00 bis 517,00 €224,00 €
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.  
6301Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 630044,00 bis 517,00 €224,00 €
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
6302Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen22,00 bis 330,00 €141,00 €
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG.
6303Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 630222,00 bis 330,00 €141,00 €
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.