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Anlage 1.5.1.2 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.5.1.2 RVG – Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Vorbemerkung 5.1.2:

(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5101Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 €22,00 bis 121,00 €57,00 €
5102Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet22,00 bis 121,00 €57,00 €
5103Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis 5.000,00 €33,00 bis 319,00 €141,00 €
5104Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet33,00 bis 319,00 €141,00 €
5105Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 €44,00 bis 330,00 €150,00 €
5106Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet44,00 bis 330,00 €150,00 €