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Anlage 1.4.2 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.4.2 RVG – Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung

Vorbemerkung 4.2:

Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4200Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über66,00 bis 737,00 €321,00 €
1.die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
a)in der Sicherungsverwahrung,
b)in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c)in einer Entziehungsanstalt,
2.die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3.den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung
4201Gebühr 4200 mit Zuschlag66,00 bis 921,00 €395,00 €
4202Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren66,00 bis 330,00 €158,00 €
4203Gebühr 4202 mit Zuschlag66,00 bis 413,00 €192,00 €
4204Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung33,00 bis 330,00 €145,00 €
4205Gebühr 4204 mit Zuschlag33,00 bis 413,00 €178,00 €
4206Terminsgebühr für sonstige Verfahren33,00 bis 330,00 €145,00 €
4207Gebühr 4206 mit Zuschlag33,00 bis 413,00 €178,00 €