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Anlage 1.4.1.1 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.4.1.1 RVG – Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwaltgerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4100Grundgebühr44,00 bis 396,00 €176,00 €
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101Gebühr 4100 mit Zuschlag44,00 bis 495,00 €216,00 €
4102Terminsgebühr für die Teilnahme an  
1.richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
2.Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3.Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird,
4.Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
5.Sühneterminen nach § 380 StPO44,00 bis 330,00 €150,00 €
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
4103Gebühr 4102 mit Zuschlag44,00 bis 413,00 €183,00 €