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Anlage 1.3.3.5 RVG
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RVG
Gliederungs-Nr.: 368-3
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.3.3.5 RVG – Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Vorbemerkung 3.3.5:

(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist.

(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen.

(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.

Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3313Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3314Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3315Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:1,5
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt
3316Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:1,0
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt
3317Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848.
3318Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan1,0
3319Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:3,0
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt
3320Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:0,5
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO. 
3321Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung0,5
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit. 
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3322Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO 0,5
3323Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO)0,5