Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG)
Anhangteil
Anlage 1.3.3.4 RVG – Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3311 | Verfahrensgebühr Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
| 0,4 |
3312 | Terminsgebühr Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. | 0,4 |