§ 7 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 2 – Rundfunktechnik/Übertragungskapazitäten
§ 7 RundfG M-V – Satzung
Die Landesanstalt erlässt den Nutzungsplan nach § 5 Abs. 2 und 3 als Satzung. Sie kann nähere Einzelheiten zu den §§ 4 bis 6a durch Satzungen und Richtlinien bestimmen. Dabei ist die Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung für den Empfänger in Bezug auf den Übertragungsweg zu berücksichtigen.