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§ 63 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 8 – Datenschutzbestimmungen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 63 RundfG M-V – Unabhängigkeit des Beauftragten oder der Beauftragten

(1) Der Beauftragte oder die Beauftragte ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes nach § 62 Absatz 1 Satz 2 unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen und unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht des Medienausschusses, soweit seine oder ihre Unabhängigkeit bei der Amtsausübung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienststelle des Beauftragten oder der Beauftragten wird bei der Geschäftsstelle der Landesanstalt eingerichtet. Dem Beauftragten oder der Beauftragten ist die für die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben und Befugnisse nach § 62 Absatz 1 Satz 2 notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landesanstalt auszuweisen und dem Beauftragten oder der Beauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Medienausschuss und die Rechtsaufsichtsbehörde unterliegt der Beauftragte oder die Beauftragte nur insoweit, als seine oder ihre Unabhängigkeit durch die Ausübung seines oder ihres Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.