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§ 57 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 57 RundfG M-V – Direktor/Direktorin

(1) Der Direktor oder die Direktorin ist Beamter bzw. Beamtin auf Zeit und muss über ausreichende Sachkunde im Rundfunkwesen und der Verwaltung verfügen. Er oder sie wird von dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Die Wahl des Direktors oder der Direktorin bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses. Bei einer Wiederwahl kann die Amtszeit bis zu zwölf Jahren festgelegt werden. § 54 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Direktor oder die Direktorin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses aus wichtigem Grund abberufen werden. Er oder sie ist vorher vom Medienausschuss anzuhören.

(2) Der Direktor oder die Direktorin vertritt die Landesanstalt gerichtlich sowie außergerichtlich und in der Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten. Er oder sie führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Medienausschusses,

  2. 2.

    Durchführung des Einigungsverfahrens,

  3. 3.

    Aufstellung des Haushaltsplanes der Landesanstalt,

  4. 4.

    Betreuung von Pilotprojekten,

  5. 5.

    Maßnahmen, die der Medienforschung dienen,

  6. 6.

    Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten, Angestellten und Arbeitern der Landesanstalt,

  7. 7.

    Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

§ 53 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt.

(3) Für den Direktor oder die Direktorin nimmt der Medienausschuss, vertreten durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, die Aufgaben des oder der Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde wahr.

(4) Der Direktor oder die Direktorin ist Vorgesetzter oder Vorgesetzte, Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Bediensteten der Landesanstalt. Leitende Bedienstete können zu Beamten auf Zeit ernannt werden. Deren Amtszeit beträgt acht Jahre.