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§ 56 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 56 RundfG M-V – Beschlussfassung

(1) Der Medienausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Medienausschuss beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.

(2) Der Medienausschuss fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienausschusses erforderlich.

(3) Die Mitglieder des Medienausschusses dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken oder sonst tätig werden,

  1. 1.

    wenn die Entscheidung ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann,

  2. 2.

    wenn sie zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben,

  3. 3.

    wenn sie eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung vertreten, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(4) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht, wenn der Vorteil oder der Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(5) Wer annehmen muss, nach Absatz 3 von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem oder der Vorsitzenden des Medienausschusses anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann er oder sie sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen der Medienausschuss in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Betroffenen unter Ausschluss seiner oder ihrer Person.

(6) Ein Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot hat die Unwirksamkeit der Entscheidung zur Folge und kann nur binnen Jahresfrist gerügt werden. Ein ungerechtfertigter Ausschluss eines Mitglieds des Medienausschusses ist von Anfang an unbeachtlich, wenn dieses der Entscheidung nachträglich zustimmt.