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§ 54 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 54 RundfG M-V – Amtszeit des Medienausschusses und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Amtszeit des Medienausschusses beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienausschuss die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienausschusses weiter. Eine einmalige Wiederbenennung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder des Medienausschusses sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für ihre Tätigkeit werden ihnen nach Maßgabe der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung, ein Sitzungsgeld sowie eine Fahrkostenerstattung gewährt. Eine einmalige Wiederbenennung ist zulässig.

(3) Mitglied des Medienausschusses kann nicht sein, wer

  1. 1.

    nicht zum Landtag wählbar ist,

  2. 2.

    der gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehört,

  3. 3.

    den Aufsichtsorganen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angehört oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer solchen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055, 1057) geändert worden ist, tätig ist,

  4. 4.

    Rundfunkveranstalter oder Träger einer technischen Übertragungseinrichtung ist, zu diesen in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung steht oder von diesen abhängig oder an ihnen beteiligt ist.

Tritt nachträglich für ein Mitglied des Medienausschusses einer der in Satz 1 genannten Ausschlussgründe ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienausschuss aus.

(4) Die Mitglieder des Medienausschusses können von den Organisationen, die sie entsendet oder vorgeschlagen haben, abberufen werden, wenn sie aus der Organisation ausscheiden.

(5) Scheidet ein Mitglied des Medienausschusses vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 und 3 zu bestimmen.