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§ 53 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 7 – Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 53 RundfG M-V – Aufgaben des Medienausschusses

(1) Der Medienausschuss nimmt die Interessen der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Rundfunks gemäß § 1 wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Feststellung und Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 5,

  2. 2.

    Zuweisung, Rücknahme und Widerruf von Übertragungskapazitäten nach §§ 6, 6a,

  3. 3.

    Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung, Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung nach §§ 8 bis 18 einschließlich der Entscheidung über Ausnahmegenehmigungen nach § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 3,

  4. 4.

    Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 54 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages,

  5. 5.

    Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattformen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 87 des Medienstaatsvertrages,

  6. 6.

    Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, den Widerruf, die Aufhebung und die Beanstandung einer solchen Anerkennung gemäß § 19 Absatz 5, 6 und 8 des Medienstaatsvertrages,

  7. 7.

    Feststellung von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, § 25 bleibt unberührt,

  8. 8.

    Erlass von Satzungen,

  9. 9.

    Feststellung des Haushaltsplanes der Landesanstalt und Entlastung des Direktors oder der Direktorin,

  10. 10.

    Wahl und Abwahl des Direktors oder der Direktorin,

  11. 11.

    Zustimmung zur Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes und Angestellten vergleichbarer Vergütungsgruppen,

  12. 12.

    Zustimmung zu dem Erwerb und der Veräußerung von Unternehmen sowie Beteiligungen an ihnen gemäß § 51 Abs. 4.

Die §§ 105 und 106 des Medienstaatsvertrages bleiben unberührt.

(2) Der Medienausschuss stellt den Verlust der Mitgliedschaft im Medienausschuss fest. Er wählt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende sowie zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und kann diese abberufen. Das Nähere wird durch die Hauptsatzung geregelt.

(3) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Medienausschuss und seinen Ausschüssen von dem Direktor oder der Direktorin Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Landesanstalt zu gewähren. Der Direktor oder die Direktorin informiert den Medienausschuss möglichst frühzeitig über wichtige Vorhaben und Entscheidungen. Dies schließt eine Information über wichtige Entscheidungen im Bereich existierender Unternehmensbeteiligungen und im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Organen nach § 104 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages ein.