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§ 50 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 6 – Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien in analogen Kabelanlagen oder mittels Medienplattformen und Benutzeroberflächen

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 50 RundfG M-V – Rangfolge der analogen Kabelkanalbelegung

(1) Soweit die analoge Kabelanlage nicht ausreicht, sämtliche vorhandenen und herangeführten Rundfunkprogramme in das Kabelnetz aufzunehmen, gelten zur Sicherung einer pluralistischen am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die nachfolgenden Belegungsregelungen.

(2) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage ist verpflichtet, zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten:

  1. 1.

    die für das Land Mecklenburg-Vorpommern gesetzlich bestimmten sowie die auf Grund einer Zulassung nach § 8 veranstalteten landesweiten Rundfunkprogramme sowie

  2. 2.

    Pilotprojekte und Offene Kanäle.

(3) Die Entscheidung über die Belegung der von Absatz 2 nicht erfassten Kanäle trifft

  1. 1.

    im Umfang von einem Drittel der insgesamt verfügbaren analogen Übertragungskapazität der Betreiber der Kabelanlage,

  2. 2.

    im Übrigen die Landesanstalt unter Beachtung der Angebots- und Anbietervielfalt; dabei müssen alle für das Verbreitungsgebiet vorgesehenen Regionalprogramme vertreten sein.

Die Kabelanlage ist im Umfang ihrer Kapazität so einzurichten, dass jeder Inhaber und jede Inhaberin eines Anschlusses sämtliche nach Maßgabe des Absatzes 2 einzuspeisende Rundfunkprogramme empfangen kann. Näheres regelt die Landesanstalt durch Satzung (Kanalbelegungsplan für analoge Kabelanlagen).

(4) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien der Landesanstalt mindestens einen Monat vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes anzuzeigen.