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§ 47 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Pilotprojekte und Offene Kanäle → Abschnitt 2 – Offene Kanäle

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 47 RundfG M-V – Programmbezogene Aufgabe der Landesanstalt

(1) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit eines Nutzers legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für alle Interessenten eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, dass kein Nutzer und keine Nutzergruppe prägenden Einfluss innerhalb der Darbietung der Offenen Kanäle oder eines Offenen Kanals gewinnen. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verbreitet; die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche Abweichungen von dieser Reihenfolge zulassen.

(2) Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle in den Offenen Kanälen verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Landesanstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie das Einsichtsrecht (§ 28) und die Gegendarstellungspflicht (§ 30) entsprechend. Die Landesanstalt muss feststellen, dass in einem Offenen Kanal durch einen Beitrag oder in sonstiger Weise gegen Rechtsvorschriften oder andere Bestimmungen des öffentlichen oder privaten Rechts verstoßen wurde.

(3) Die Landesanstalt berät die verantwortlichen Personen auf Antrag technisch und journalistisch bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitrages. Sie stellt ihnen technische und sonstige Produktionshilfen bereit.

(4) Einzelheiten über die Zugangsvoraussetzungen, über die Gestaltung sowie die Durchführung der Offenen Kanäle und deren Finanzierung nach § 44 Abs. 3 regelt die Landesanstalt durch Satzung. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die die Offenen Kanäle betreffen und nicht dem Medienausschuss vorbehalten sind, durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte der Landesanstalt wahr.