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§ 44 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 5 – Pilotprojekte und Offene Kanäle → Abschnitt 2 – Offene Kanäle

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 44 RundfG M-V – Offene Kanäle

(1) Träger der Offenen Kanäle ist die Landesanstalt. Sie gibt Gruppen und einzelnen Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind, Gelegenheit, eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen lokal oder regional zu verbreiten.

(2) Die Landesanstalt schafft die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Offenen Kanäle.

(3) Die Landesanstalt finanziert die Offenen Kanäle aus ihrem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages sowie aus ihren sonstigen nach § 59 zulässigen Einnahmen.

(4) Die Landesanstalt schafft im Rahmen ihres Haushalts die produktionstechnischen Einrichtungen. Sie stellt das dafür notwendige Personal und trägt die Kosten der Ausstrahlung der Beiträge bezogen auf die sendetechnische Abwicklung.

(5) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage oder einer infrastrukturgebundenen Medienplattform mit einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, stellt auf Beschluss des Medienausschusses einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung. Bei analogen Kabelanlagen oder infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit mindestens 20 Hörfunkkanälen, an die mehr als 3.000 Wohneinheiten angeschlossen sind, kann der Medienausschuss beschließen, dass der Betreiber einen Hörfunkkanal unentgeltlich für die Nutzung als Offenen Kanal zur Verfügung stellt. Der Medienausschuss wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Erlass einer Satzung zu regeln.