Gesetze

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§ 42 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Einnahmen der Rundfunkveranstalter

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 42 RundfG M-V – Ausnahmen für Regionalprogramme im Fernsehen

Für Regionalprogramme im Fernsehen, die ausschließlich regional verbreitet werden, finden die §§ 35, 36, 37 Abs. 4 Satz 2 und § 40 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung. Teleshopping-Fenster müssen als solche optisch und akustisch klar gekennzeichnet sein.