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§ 33 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 5 – Besondere Rechte des Veranstalters

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 33 RundfG M-V – Informationsrechte

(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, Rundfunkveranstaltern die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(3) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. 1.
    hierdurch die sachgemäße Durchführung von schwebenden Verfahren oder Verwaltungsvorgängen vereitelt, erschwert, nicht unerheblich verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. 2.
    ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
  3. 3.
    Vorschriften über die Geheimhaltung oder den Datenschutz entgegenstehen,
  4. 4.
    ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(4) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an einen bestimmten Veranstalter allgemein verbieten, sind unzulässig.

(5) Der Rundfunkveranstalter kann von Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

(6) In Fällen, in denen sich die Behörden ganz oder teilweise weigern, Auskünfte zu erteilen, hat die Landesanstalt zu vermitteln.