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§ 27 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 4 – Weitere Pflichten des Veranstalters

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 27 RundfG M-V – Programmverantwortung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss der Landesanstalt mindestens eine für das Programm verantwortliche Person benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programms jede einzelne verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 9 erfüllt.

(3) Zu Beginn und am Ende eines Sendetages ist der Veranstalter des Programms anzugeben. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

  1. 1.

    Name und geografische Anschrift,

  2. 2.

    Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und

  3. 3.

    zuständige Aufsicht.

(4) Rundfunkveranstalter haben auf Nachfrage der Landesanstalt den Nachweis der Inhalte anderer Programme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 zu erbringen.