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§ 18 RundfG M-V
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Veranstaltung von Rundfunk → Abschnitt 1 – Zulassungsverfahren

Titel: Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RundfG M-V
Gliederungs-Nr.: 2251-31
Normtyp: Gesetz

§ 18 RundfG M-V – Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung enthält folgende Mindestangaben:

  1. 1.

    die Programmart,

  2. 2.

    das Verbreitungsgebiet,

  3. 3.

    die Programmkategorie (bei allen Spartenprogrammen mit der Beschreibung des wesentlichen Inhalts) sowie

  4. 4.

    die Programmdauer.

(2) Die Zulassung wird auf zehn Jahre erteilt. Ausnahmsweise kann eine kürzere Geltungsdauer eingeräumt werden, wenn dies beantragt wird und für die Rundfunkversorgung des Landes keine Nachteile entstehen. Eine Verlängerung der Zulassung um jeweils zehn Jahre ist zulässig, wenn der Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Der Antrag auf Verlängerung kann auch in einem angemessenen Zeitraum vor Ablauf der Zulassung gestellt werden.

(3) In die Zulassung kann nach Maßgabe des § 59 des Medienstaatsvertrages die Verpflichtung zur Veranstaltung von Fensterprogrammen einbezogen werden. Ihr Anteil darf ein Fünftel der täglichen Sendezeit nicht übersteigen.