§ 17 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften
§ 17 RsprEinhG – Kosten
(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.