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§ 17 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RsprEinhG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 RsprEinhG – Kosten

(1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.

(2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.