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§ 13 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RsprEinhG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 RsprEinhG – Beteiligte am Verfahren

(1) 1Die am Verfahren vor dem vorlegenden Senat Beteiligten sind auch am Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat beteiligt. 2Sie sind in dem Vorlegungsbeschluss zu bezeichnen.

(2) 1Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kann sich am Verfahren auch beteiligen, wenn er nach den für einen beteiligten Senat geltenden Verfahrensvorschriften berechtigt ist, am Verfahren mitzuwirken. 2Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats gibt dem Generalbundesanwalt von solchen Verfahren Kenntnis.

(3) 1Der Vorsitzende des Gemeinsamen Senats soll dem Generalbundesanwalt, auch wenn er am Verfahren nicht beteiligt ist, Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn die vorgelegte Rechtsfrage für das Rechtsgebiet, für das der Generalbundesanwalt zuständig ist, Bedeutung hat. 2Die Äußerung ist den am Verfahren Beteiligten mitzuteilen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für den Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und den Bundeswehrdisziplinaranwalt entsprechend.

Zu § 13: Geändert durch G vom 9. 7. 2001 (BGBl I S. 1510).