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§ 11 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RsprEinhG
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 RsprEinhG – Vorlegungsverfahren

(1) 1Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat wird durch einen Vorlegungsbeschluss eingeleitet. 2In diesem ist die Entscheidung des obersten Gerichtshofs, von der der vorlegende Senat abweichen will, zu bezeichnen. 3Der Beschluss ist zu begründen und den am Verfahren Beteiligen zuzustellen.

(2) 1Die Senate, die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate der obersten Gerichtshöfe holen die Entscheidung des Gemeinsamen Senats unmittelbar ein. 2Gleichzeitig ist das Verfahren vor dem vorlegenden Senat auszusetzen.

(3) 1Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf die zu begründende Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält. 2§ 4 gilt entsprechend.

Zu § 11: Geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2418).