§ 1 RsprEinhG
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
§ 1 RsprEinhG – Bildung des Gemeinsamen Senats
(1) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der in Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes wird ein Gemeinsamer Senat dieser obersten Gerichtshöfe gebildet.
(2) Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe.