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§ 33 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 33 RPflG – Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars

(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechtspflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. September 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden haben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfleger tätig waren.

(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung zum Amt des Bezirksnotars erworben hat.

(3) 1Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 noch § 16. 2Dem Richter bleiben vorbehalten:

  1. 1.
  2. 2.

    die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts und

  3. 3.

    der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff nach § 1867 auch in Verbindung mit § 1888 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Zu § 33: Berichtigt am 18. 10. 2013 (BGBl 2014 I S. 46), geändert durch G vom 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1396) und 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).