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§ 24b RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 24b RPflG – Amtshilfe

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Rechtspfleger zu übertragen.

(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.