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§ 10 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 RPflG – Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers

1Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.