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§ 8 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Raumordnung in den Ländern, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ROG – Raumordnungsplan für das Landesgebiet (1)

(1) Für das Gebiet eines jeden Landes ist ein zusammenfassender und übergeordneter Plan aufzustellen. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann ein Flächennutzungsplan nach § 5 des Baugesetzbuchs die Funktion eines Plans nach Satz 1 übernehmen; § 7 gilt entsprechend.

(2) Die Raumordnungspläne benachbarter Länder sind aufeinander abzustimmen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juni 2009 durch Artikel 9 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).