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§ 14 ROG
Raumordnungsgesetz (ROG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Raumordnung in den Ländern, Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

Titel: Raumordnungsgesetz (ROG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ROG
Gliederungs-Nr.: 2301-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 ROG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1)

Es ist vorzusehen, dass die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen und die Mitwirkung der für die Raumordnung zuständigen Behörden bei der Abstimmung sind zu regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juni 2009 durch Artikel 9 Nr. 2 Satz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986). Zur weiteren Anwendung s. § 29 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986).