Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
Titel: Richterwahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RiWahlG
Gliederungs-Nr.: 301-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 RiWahlG

(1)

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 7: ZPO 310-4