§ 7 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
§ 7 RiWahlG
(1)
Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei der Wahl eines Richters ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.