§ 2 RiWahlGRichterwahlgesetzBundesrechtTitel: RichterwahlgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: RiWahlGGliederungs-Nr.: 301-2Normtyp: Gesetz§ 2 RiWahlG Der Richterwahlausschuss besteht aus den Mitgliedern kraft Amtes und einer gleichen Zahl von Mitgliedern kraft Wahl. Drucken