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§ 14 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
Titel: Richterwahlgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: RiWahlG
Gliederungs-Nr.: 301-2
Normtyp: Gesetz

§ 14 RiWahlG

Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuss an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.