§ 14 RiWahlG
Richterwahlgesetz
Richterwahlgesetz
Bundesrecht
§ 14 RiWahlG
Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuss an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.