§ 13 RiWahlGRichterwahlgesetzBundesrechtTitel: RichterwahlgesetzNormgeber: BundRedaktionelle Abkürzung: RiWahlGGliederungs-Nr.: 301-2Normtyp: Gesetz§ 13 RiWahlG Stimmt der zuständige Bundesminister zu, so hat er die Ernennung des Gewählten beim Bundespräsidenten zu beantragen. Drucken