Abschnitt 88 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
1. Abschnitt – Vorverfahren → 16. – Einstellung des Verfahrens
Abschnitt 88 RiStBV – Mitteilung an den Beschuldigten
In der Mitteilung an den Beschuldigten nach § 170 Absatz 2 StPO sind die Gründe der Einstellung nur auf Antrag und dann auch nur soweit bekannt zu geben, als kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht. Hat sich herausgestellt, dass der Beschuldigte unschuldig ist oder das gegen ihn kein begründeter Verdacht mehr besteht, ist dies in der Mitteilung auszusprechen.