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Abschnitt 71 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

1. Abschnitt – Vorverfahren → 10. – Sachverständige

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 71 RiStBV – Arbeitsunfälle

Bei Arbeitsunfällen empfiehlt es sich, der für den Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft oder ihren technischen Aufsichtsbeamten neben den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, sich gutachtlich zu äußern. Auch kann es geboten sein, sie schon zur Besichtigung der Unfallstelle zuzuziehen. Bei folgenschweren Arbeitsunfällen (insbesondere solche mit erheblichem Personenschaden) kann es sich empfehlen, zur Vermeidung eines Beweismittelverlustes frühzeitig einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der u. a. Feststellungen zur Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften trifft.