Abschnitt 279 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
3. Abschnitt – Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat → 2. – Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit
Abschnitt 279 RiStBV – Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat
Stellt der Staatsanwalt nach Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat ein (§ 43 Absatz 2 Halbsatz 2 OWiG), gilt Nummer 276 entsprechend.