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Abschnitt 279 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

3. Abschnitt – Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat → 2. – Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 279 RiStBV – Einstellung des Verfahrens nur wegen der Straftat

Stellt der Staatsanwalt nach Übernahme der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit das Verfahren nur wegen der zusammenhängenden Straftat ein (§ 43 Absatz 2 Halbsatz 2 OWiG), gilt Nummer 276 entsprechend.