Abschnitt 259 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
B. – Einzelne Strafvorschriften → 3. – Arbeitsschutz
Abschnitt 259 RiStBV – Schutz des Arbeitsmarktes
(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbräuchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im
(2) Zuständige Fachbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.