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Abschnitt 259 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

B. – Einzelne Strafvorschriften → 3. – Arbeitsschutz

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 259 RiStBV – Schutz des Arbeitsmarktes

(1) Vorschriften zum Schutze des Arbeitsmarktes und gegen die missbräuchliche Ausnutzung fremder Arbeitskraft sind namentlich enthalten im

  1. a)

    Drittes Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - 59 ,

  2. b)

    Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 60.

(2) Zuständige Fachbehörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

59

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.

60

Vgl. Fundstellennachweis A zum Bundesrecht.