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Abschnitt 257a RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

B. – Einzelne Strafvorschriften → 2. – Straftaten nach dem Arzneimittel-, dem Betäubungsmittel-, dem Neue-psychoaktive-Stoffe- und dem Anti-Doping-Gesetz

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 257a RiStBV – Dopingstraftaten

In Ermittlungsverfahren, die Straftaten nach § 4 AntiDopG zum Gegenstand haben und einen Bezug zu Leistungssportlern bzw. deren Ärzten, Trainern, Betreuern oder Funktionären aufweisen, kann es zweckmäßig sein, mit der Nationalen Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) - Stiftung privaten Rechts - Heussallee 38, 53113 Bonn, (www.nada-bonn.de), in Verbindung zu treten, die gegebenenfalls sachdienliche Auskünfte erteilen kann.