Abschnitt 215 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
1. Abschnitt – Strafvorschriften des StGB → 2. – Geld- und Wertzeichenfälschung
Abschnitt 215 RiStBV – Internationale Abkommen
Bei der Verfolgung der Geld- und Wertzeichenfälschung (Münzstrafsachen) sind völkerrechtliche Vereinbarungen, insbesondere das Internationale Abkommen vom 20. April 1929 zur Bekämpfung der Falschmünzerei 13 zu beachten. Auskunft erteilt das für Justiz zuständige Bundesministerium.
13
Vgl. Fundstellennachweis B zum Bundesgesetzblatt Teil II.