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Abschnitt 184 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Bundesrecht

Allgemeiner Teil → 9. Abschnitt – Erteilung von Auskünften, Überlassung von Kopien und Gewährung von Akteneinsicht

Titel: Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RiStBV
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Richtlinie

Abschnitt 184 RiStBV – Vorrang der Verfahrensbearbeitung, Gefährdung der Ermittlungen

Auskünfte und Akteneinsicht unterbleiben nach § 479 Absatz 1 StPO u. a. dann, wenn Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Verfahren unangemessen verzögert oder der Untersuchungszweck - auch in einem anderen Strafverfahren - gefährdet würde.