Abschnitt 174c RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
6. Abschnitt – Beteiligung des Verletzten (§ 373b StPO) am Verfahren → 3. – Sonstige Befugnisse des Verletzten
Abschnitt 174c RiStBV – Umgang mit Anträgen des Verletzten nach § 406d Absatz 2 StPO
Anträge nach § 406d Absatz 2 StPO sind in das Vollstreckungsheft aufzunehmen und deutlich sichtbar zu kennzeichnen sowie gegebenenfalls der Justizvollzugsanstalt oder der Einrichtung des Maßregelvollzugs mitzuteilen.