Abschnitt 149 RiStBV
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Bundesrecht
4. Abschnitt – Rechtsmittel → 1. – Einlegung
Abschnitt 149 RiStBV – Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift
Der Staatsanwalt hat die Reinschrift der Rechtsmittel- und der Begründungsschrift mit seinem Namenszusatz zu versehen.