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§ 94 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 6 – Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 94 RiGBln – Nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses

Für die Wahl des dem Abgeordnetenhaus vorzuschlagenden staatsanwaltlichen Mitglieds des Richterwahlausschusses (§ 12 Absatz 1 Satz 2) gelten die Vorschriften über Wahlen (Kapitel 5) entsprechend.