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§ 64 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 4 – Richterdienstgerichte → Abschnitt 1 – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 RiGBln – Errichtung

(1) Richterdienstgerichte sind das Dienstgericht des Landes Berlin (Dienstgericht) und der Dienstgerichtshof des Landes Berlin (Dienstgerichtshof).

(2) Das Dienstgericht wird bei dem Verwaltungsgericht Berlin, der Dienstgerichtshof bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg errichtet.

(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.