§ 6 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin
Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 6 RiGBln – Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach § 4 oder § 5, Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen und Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.