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§ 59 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 3 – Präsidialräte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 RiGBln – Stellvertretung

Die oder der Vorsitzende des Präsidialrats wird durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des jeweiligen oberen Landesgerichts vertreten. Ist keine Vertreterin oder kein Vertreter ernannt, so wirkt stattdessen die oder der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter die oder der lebensälteste Vorsitzende des jeweiligen oberen Landesgerichts mit. Für die Stellvertretung der übrigen Mitglieder gilt § 37 entsprechend.