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§ 54 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 RiGBln – Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat

(1) Für die Mitgliedschaft in den Gesamtrichterräten und dem Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat sowie deren Auflösung und Neuwahl gelten die §§ 36 und 38 entsprechend.

(2) In Angelegenheiten, in denen der Gesamtrichterrat oder der Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zu beteiligen ist, gelten die §§ 41 bis 53 entsprechend.