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§ 35 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 3 – Richtervertretungen und Vertretungen ehrenamtlicher Richterinnen und Richter → Abschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 RiGBln – Wahl und Bestimmung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichts aus ihrer Mitte gewählt.

(2) Die Mitglieder des Gesamtrichterrats werden von den Richterinnen und Richtern des jeweiligen Gerichtszweigs aus ihrer Mitte gewählt.

(3) Von den richterlichen Mitgliedern des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats werden fünf Mitglieder vom Gesamtrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, jeweils ein Mitglied von den Gesamtrichterräten der Verwaltungs-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sowie ein Mitglied vom Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus dem Kreis ihrer Mitglieder bestimmt. Für die staatsanwaltlichen Mitglieder gilt § 92 Absatz 5.