Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 103 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 103 RiGBln – Oberste Dienstbehörde

Oberste Dienstbehörde, auch der Richter im Ruhestand, ist das für den einzelnen Gerichtszweig jeweils zuständige Mitglied des Senats.