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§ 100 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 RiGBln – Richterliche und staatsanwaltliche Beteiligungsgremien

(1) Die in § 26 Nummer 2, § 33 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 92 Absatz 1 bezeichneten richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden erstmals im Jahr des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt. Für die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg.

(2) Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden, in Absatz 1 genannten Beteiligungsgremien mit Ausnahme der Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten jeweiligen Nachfolgegremiums. Für sie gelten vorbehaltlich des Satzes 3 ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die Rechte und Verfahrensbestimmungen nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.

(3) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Hauptrichterrats endet mit dem Tag der Konstituierung des nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 gebildeten Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats. Die Aufgaben und das Verfahren des Hauptrichterrats bestimmen sich bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften. Die bis zu dem Tag der Konstituierung des Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrats anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden von diesem nach den zum Zeitpunkt der Einleitung des Beteiligungsverfahrens geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.

(4) Die Amtszeit des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Personalrats der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte endet mit dem Tag der Konstituierung der nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten Staatsanwaltsräte nach § 92 Absatz 1 Satz 1; sofern zu diesem Zeitpunkt der Personalrat der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte noch nicht konstituiert ist, endet die Amtszeit erst mit der Konstituierung dieses Gremiums. Bevor sich ein Personalrat der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte oder die Staatsanwaltsräte nach § 92 Absatz 1 Satz 1 konstituiert haben, finden für die jeweils betroffene Beamtengruppe die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden personalvertretungsrechtlichen Rechte und Verfahrensbestimmungen Anwendung; die sich hieraus ergebenden Aufgaben nimmt der Personalrat der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte wahr. Die bis zum Ende der Amtszeit des Personalrats der Gesamtheit der Staats- und Amtsanwälte bei diesem anhängig gewordenen und noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Beteiligung an gemeinsamen Angelegenheiten von dem Gesamtstaatsanwaltsrat nach § 92 Absatz 1 Satz 2 und dem Personalrat der Gesamtheit der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte fortgeführt.