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§ 8d RiG M-V
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: RiG M-V
Gliederungs-Nr.: 301-1
Normtyp: Gesetz

§ 8d RiG M-V – Teilzeitbeschäftigung zur Sicherung des Wissenstransfers

(1) Zur Sicherung des Wissenstransfers ist einer Richterin oder einem Richter mit Dienstbezügen, der das 63. Lebensjahr vollendet und einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 5 Absatz 6 gestellt hat, mit ihrer oder seiner Zustimmung Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erstrecken muss, mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag nach § 5 Absatz 6 gilt in diesem Fall als erledigt.

(2) Für Richterinnen und Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass

  1. 1.

    bei ihnen die nach § 5 Absatz 5 maßgebende Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt,

  2. 2.

    sich der Antrag mindestens auf die Zeit erstrecken muss, zu der sie nach vollendetem 65. Lebensjahr auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden können.

(3) § 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gilt entsprechend.